Für Besitzer
einer WBK oder eines WP ist ein
Waffenführerschein erforderlich
Die
Verlängerung ist alle 5 Jahre fällig und
kann bei uns gemacht werden.
Wie
bekomme ich ein Waffenbesitzdokument (WBK, WP)?
Unbescholtene Bürger haben ein Recht, Waffen zu
besitzen. Gesetzliche Vorschriften müssen aber
beachtet werden. Wie das geht, kurz
zusammengefaßt:
Die
Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt zum
Erwerb und Besitz aller Schußwaffen der
Kategorie B, und ist jedem verläßlichen
EWR-Bürger über 21 Jahren auszustellen, der dies
rechtfertigen kann (z.B.: Selbstverteidigung
oder Sportschießen). Die WBK berechtigt weiters
zum Transport der Waffe in entladenem Zustand,
wenn sie sich in einem geschlossenen Behältnis
befindet.
Der
Erwerb und der Besitz von Waffen der Kat. C
und D ist frei! Allerdings gilt eine 3tägige
Wartefrist (Abkühlphase) für jene, die kein
Waffendokument oder eine Jagdkarte besitzen.
Achtung! Kat. C
Waffen sind meldepflichtig. Beim Erwerb vom
Händler meldet dieser, erwirbt man von privat,
die Meldung an den Waffenfachhandel nicht
vergessen!
Der
Waffenpaß ist jedem verläßlichen EWR-Bürger
über 21 Jahren auszustellen, der einen Bedarf
zum Führen von Schußwaffen der Kategorien B bis
D nachweisen kann. Der Bedarf gilt als gegeben,
wenn bestimmten Gefahren am zweckmäßigsten mit
Waffengewalt begegnet werden kann (z.B.:
Geldboten, Taxifahrer und sonstige gefährdete
Berufsgruppen). Bei jagdlichem Bedarf (Fangschuß)
auch für Jäger!
Der
Antrag auf Ausstellung dieser Dokumente ist bei
der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim
Bezirkspolizeikommissariat des Hauptwohnsitzes
persönlich einzubringen. Zweckmäßig ist es, die
bei der Behörde aufliegenden Formulare zu
verwenden.
Mitzubringen sind:
-
Amtlicher
Lichtbildausweis
-
Meldezettel
-
Geburtsurkunde
-
Heiratsurkunde (sofern
sich der Familienname durch eine Eheschließung
geändert hat)
-
Staatsbürgerschaftsnachweis
-
Allfälliger Nachweis
des akademischen Grades
- Zwei
Lichtbilder
-
Für männliche
Staatsbürger bis zum vollendeten 50. Lebensjahr:
Nachweis des geleisteten Wehrdienstes bzw.
Untauglichkeitserklärung oder Bescheid über
Zivildienst
-
Nachweis des Bedarfs
(beim Waffenpaß)
-
Rechtfertigung (bei
der Waffenbesitzkarte). Hier genügt die Berufung
auf den Gesetzestext (Bereithalten der Waffe in
Wohnung, Haus oder Betriebsräumen zur
Selbstverteidigung, § 23(1) WaffG), natürlich
auch Sportschießen
-
Psychologisches
Gutachten (siehe Liste der Psychologen)
-
Nachweis des
sachgemäßen Umgangs mit Schußwaffen (sog.
Waffenführerschein, Kurs beim Waffenfachhandel)
Alle
Urkunden können auch in notariell
beglaubigter Form vorgelegt werden.
Achtung: jede
Änderung des Wohnsitzes (Begründung oder Aufgabe
des Hauptwohnsitzes oder eines anderen
Wohnsitzes) ist der Behörde, die das
waffenrechtliche Dokument ausgestellt hat,
binnen 4 Wochen schriftlich mitzuteilen. Die
Waffenbehörden werden von der Meldebehörde
verständigt und strafen unnachsichtig!
Tip:
Sicherheitshalber gleich immer 2 Waffen
beantragen! Auch wenn man diese im Moment nicht
benötigt, erspart man sich bei einem Nachkauf
einen neuen Antrag, der wieder Geld kostet.
Alle
Angaben ohne Gewähr